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§ 11 Aufnahmegebühren und
Beiträge
Jedes Mitglied ist
zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages verpflichtet.
Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Neben dem Vereinsbeitrag wird vom Verein von den Mitgliedern der Tennisabteilung
eine einmalige Aufnahmegebühr und ein gesonderter Beitrag erhoben, über
deren Höhe das geschäftsführende Präsidium im Einvernehmen mit der Leitung
der Tennisabteilung beschließt. Gesonderter Beitrag für Mitglieder der Tennisabteilung und Vereinsbeitrag
werden als "Tennisbeitrag" bezeichnet. Dieser wird in einer
Summe jährlich zum 1.1. im voraus fällig. Bei Erhöhung des Vereinsbeitrages
erhöht sich dementsprechend der Tennisbeitrag. Im Vereinsbeitrag ist der
kostenlose Bezug der "Vereinsnachrichten" enthalten.
Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren
ist bindend. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium, auf Antrag. |