§ 11 Aufnahmegebühren und Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Neben dem Vereinsbeitrag wird vom Verein von den Mitgliedern der Tennisabteilung eine einmalige Aufnahmegebühr und ein gesonderter Beitrag erhoben, über deren Höhe das geschäftsführende Präsidium im Einvernehmen mit der Leitung der Tennisabteilung beschließt. Gesonderter Beitrag für Mitglieder der Tennisabteilung und Vereinsbeitrag werden als "Tennisbeitrag" bezeichnet. Dieser wird in einer Summe jährlich zum 1.1. im voraus fällig. Bei Erhöhung des Vereinsbeitrages erhöht sich dementsprechend der Tennisbeitrag. Im Vereinsbeitrag ist der kostenlose Bezug der "Vereinsnachrichten" enthalten.

Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren ist bindend. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium, auf Antrag.