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§ 12 Abteilungen Im Verein können Abteilungen mit Genehmigung des geschäftsführenden Präsidiums gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des geschäftsführenden Präsidiums das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Zur Sicherung eines einheitlichen, zweckdienlichen und ordnungsgemäßen Übungs- und Geschäftsbetriebes können sich die Abteilungen eine Satzung geben und müssen eine Abteilungsführung bilden, die auf längstens 2 Jahre gewählt werden kann. Die Satzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Hauptvereins stehen. Die Satzung ist dem geschäftsführenden Präsidium zur Genehmigung zuzuleiten. Von dem geschäftsführenden Präsidium nicht genehmigte Abteilungssatzungen haben keine Gültigkeit. Die Namen und Anschriften der gewählten Abteilungsführung sind dem Hauptverein binnen 2 Wochen nach der Bestellung (Wahl) unter Vorlage des betreffenden Protokolls schriftlich mitzuteilen. Kann eine Abteilung aus irgendeinem Grunde nicht selbst einen Abteilungsleiter bestimmen, wird ein solcher bis zur Regelung durch die Abteilung vom geschäftsführenden Präsidium bestellt. Den Abteilungen dürfen nur Mitglieder des Hauptvereins angehören. Die Erhebung eigener Beiträge und deren Höhe bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Präsidiums. Die Abteilungsleitung hat auf Verlangen des geschäftsführenden Präsidiums über die ihren Abteilungen zugewiesenen Vereinsgelder und über die sonst im Rahmen ihres Abteilungsbetriebes vereinnahmten Gelder (eigene Beiträge, Zuschüsse, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen etc.) Rechnung zu legen. Das geschäftsführende Präsidium kann Kassenprüfungen bei den Abteilungen anordnen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Angehörige der zu prüfenden Abteilungen sein. Nach Möglichkeit soll der Schatzmeister und ein Revisor des Hauptvereins zu den Prüfern gehören. Von einer Abteilung abgeschlossene Verträge mit dritten Personen haben dem Hauptverein gegenüber nur Gültigkeit, wenn sie vom geschäftsführenden Präsidium rechtsverbindlich gegengezeichnet sind. Das geschäftsführende Präsidium hat das Recht des Zutritts zu allen Zusammenkünften der Abteilungen. Bei der Auflösung einer Abteilung geht das Vermögen auf den Hauptverein über. Im Verein können Freundschaftsbünde
(Kneipen) gebildet werden, deren Mitglieder dem TV 1848 angehören müssen. |
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