|
§ 13 Auflösung und Schlußbestimmungen Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen
Frist einberufenen Mitgliederversammlung geschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen 4/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Zur
Beschlußfassung ist eine 3/4 - Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung
nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen. die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen
Mitglieder beschlußfähig ist. Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Erlangen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.November 1979 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
|