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§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977)
bzw. der jeweils gültigen Gesetze. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aus diesem
Grund dürfen alle Einnahmen und etwaige Gewinne nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. |
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