§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliederschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat (Ordentliches Mitglied).
Personen unter 18 Jahren können Mitglied in den Jugend- bzw. Kinderabteilungen werden, sofern der gesetzliche Vertreter einen diesbezüglichen Antrag stellt.

Über die Aufnahme entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Lehnt dieses den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Ältestenrat zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritterklärung, Ausschluß und Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig. Maßgebend ist das Eingangsdatum der Austrittserklärung in der Vereinsgeschäftsstelle.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen groben unsportlichen Verhaltens oder wenn es sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschuß entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des geschäftsführenden Präsidiums ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Ältestenrates zulässig.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann das geschäftsführende Präsidium seinen Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

Ein Mitglied kann aus den oben genannten Gründen durch einen Verweis oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme sportlicher oder sonstiger Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Alle Beschlüsse sind dem betreffenden Vereinsmitglied innerhalb 4 Wochen schriftlich zuzustellen.