§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr - spätestens bis 30.6. - statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn das geschäftsführende Präsidium oder das Gesamtpräsidium dies beschließen oder wenn ein 1/5 aller ordentlichen Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlungen sind durch das geschäftsführende Präsidium einzuberufen. Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung mit Tagesordnung hat im Erlanger Tagblatt zu erfolgen.

Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen muß folgende Punkte enthalten:

-Bericht des Präsidenten
-Bericht des Schatzmeisters
-Bericht der Revisoren
-Entlastung des Gesamtpräsidums
-Wahlen, soweit diese erforderlich sind
-Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Wahlberechtigt und wählbar sind, alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren. Diese geben dem Gesamtpräsidium Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim geschäftsführenden Präsidium nicht spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums abgestimmt werden.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder verlangen. Werden zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt vorgeschlagen, so muß die Wahl geheim und schriftlich erfolgen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat 4 Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle zur allgemeinen Einsicht auszuliegen.