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§ 9 Geschäftsführendes Präsidium Das geschäftsführende
Präsidium besteht aus dem Das geschäftsführende Präsidium
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Es leitet den Verein
und führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
Es darf Geschäfte bis zum Betrag von DM 150.000,-- im Einzelfall, ausgenommen
Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, ausführen. Im übrigen bedarf das geschäftsführende
Präsidium der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das geschäftsführende
Präsidium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend sind. Es
entscheidet die einfache Mehrheit. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten bzw. die Vizepräsidenten vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), wobei der Präsident alleine vertretungsberechtigt ist, die Vizepräsidenten jeweils zu zweit vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis sind die Vizepräsidenten nur vertretungsberechtigt, sofern der Präsident verhindert ist. Bei Rechtsgeschäften über 150.000,-- DM sowie Grundstücksgeschäften ist Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Gesamtpräsidium innerhalb von 30 Tagen ein neues geschäftsführendes Präsidiumsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen. Das geschäftsführende Präsidium kann zur Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche vorübergehende oder ständige Ausschüsse bilden. Die Mitglieder solcher Ausschüsse sind zu den sie betreffenden Sitzungen des Gesamtpräsidiums zu laden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. |
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